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Winterdienst in der Gemeinde Rückersdorf

Rückersdorf, den 04.​01.​2026

 

Sehr geehrte Einwohnerinnen und Einwohner, 

 

Die Verpflichtung der Gemeinde zur Durchführung des Winterdienstes wie auch die Berechtigung, diese Reinigungsverpflichtung auf die Eigentümerinnen und Eigentümer der erschlossenen Grundstücke zu übertragen, ist im Brandenburgischen Straßengesetz festgesetzt. Mit der Straßen- und Winterdienstreinigungssatzung ist die Gemeinde Rückersdorf dieser Möglichkeit gefolgt. Die Verpflichtungen zur Vornahme des Winterdienstes teilen sich demnach wie folgt auf:

Gemeinde:

Nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit hat die Gemeinde auf öffentlichen Straßen (Fahrbahnen) Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. 

Mit der Durchführung auf kommunalen Straßen ist der Gemeindebauhof beauftragt.

Der Winterdienst auf den Landesstraßen L653 und L622 (Ortsdurchfahrt Friedersdorfer Hauptstraße / Bahnhofstraße Ortseingang Rückersdorf / Dorfstraße bis Abzweig Nach Friedersdorf) wird vom Landesbetrieb Straßenwesen durchgeführt.

Der Winterdienst auf der Kreisstraße K6221 (Ortsdurchfahrt Oppelhain Hauptstraße, Waldsiedlung und Ortsdurchfahrt Rückersdorf Oppelhainer Straße und Bahnhofstraße bis Abzweig nach Friedersdorf) wird vom Eigenbetrieb Kreisstraßenmeisterei des Landkreises Elbe-Elster durchgeführt.

Die Ziele der durch die Verträge übertragenen Leistungen sollen unter besonderer Berücksichtigung der ökologischen Verträglichkeit erreicht werden. Entsprechend hat der Salzeinsatz ausschließlich auf befestigten Straßen und grundsätzlich sparsam zu erfolgen. Unbefestigte Straßen werden grundsätzlich nur geräumt. Sollten im Einzelfall abstumpfende Mittel zum Einsatz kommen, wird Splitt verwendet.

 

Grundstückseigentümer:

Die Schneeräum- und Streupflicht für öffentliche Gehwege ist auf die Eigentümer anliegender Grundstücke übertragen (Anliegerpflicht). Diese Verpflichtung besteht unabhängig von einer Gebührenzahlungspflicht. Bei Eckgrundstücken gilt diese Verpflichtung für alle anliegenden Straßenzüge. Die Zeiten der Schneeräum- und Streupflicht auf Gehwegen ist laut Satzung werktags ab 7 Uhr bis 20 Uhr, sonn- und feiertags von 9 Uhr bis 20 Uhr, festgelegt. Jedoch ist der gefallene Schnee und die entstandene Glätte unverzüglich nach der Beendigung des Schneefalls zu beseitigen.

Breite Gehwege müssen nicht in ihrer gesamten Breite geräumt und gestreut werden. Es reicht ein 1,50 m breiter Streifen, damit auch Personen mit einem Kinderwagen oder Rollstuhl sicher aneinander vorbeikommen. Bei einer Breite von weniger als 1,50 m sind Gehwege vollständig zu beräumen und zu streuen. Für den Winterdienst auf den Gehwegen sind abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln wie Salz zu verwenden.

In Straßen ohne baulich gesonderten Gehweg ist zum Schutz des Fußgängerverkehrs durch den Anlieger ein jeweils 1,50 m breiter Streifen entlang dem Fahrbahnrand zu räumen und zu streuen.

Sollten Sie noch Fragen haben, steht Ihnen das Ordnungsamt gerne zur Verfügung. 

 

Ihre Gemeinde Rückersdorf

im Amt Elsterland

Kindergartenstraße 2a

03253 Schönborn

Fachbereich Bürgerservice, Sicherheit und Ordnung 

( 035326/98110

 

Bild zur Meldung: Warnung Schnee und Glätte